Satzung

§ 1 Name
Der Name des Vereins lautet: Förderverein Amani-Oberrealschule / Kabul (FAOK) e.V.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Sitz des Vereins ist 79424 Auggen.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Müllheim / Markgräflerland eingetragen.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

1. Aufgabe und Ziel des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Ausbildung von Schülern an der Amani-Oberrealschule / Kabul sowie an anderen dortigen von ihm für unterstützungswürdig erachteten Schulen (z.B. frauenberufliches Gymnasium Jamhouriat) beinhalten.

2. Diesen Zweck verfolgt der Verein als eine Gemeinschaft an der Amani-Oberrealschule / Kabul und anderen für unterstützungswürdig erachteten Kabuler Schulen Interessierter. Er ist unabhängig, parteilos, neutral, ohne politische Sympathien oder einseitige Aussagen für bestimmte Gruppen.

3. Der Zweck des Vereins wird dadurch erreicht, dass seine Mittel oder mit den Mitteln erworbene Gegenstände durch ein Vorstandsmitglied oder durch eine dem Vorstand bekannte Vertrauensperson an die Amani-Oberrealschule oder an andere für unterstützungswürdig erachtete Schulen in Kabul oder ihre Lehrkräfte für deren Bildungs- und Erziehungsaufgaben direkt übergeben werden.

4. Im Rahmen seiner Möglichkeiten wird der Verein auch Sach- und Dienstleistungsspenden weiterleiten.

5. Alle Fördermaßnahmen des Vereins begründen keinen Anspruch von Seiten des / der Begünstigten.

§ 4 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordung. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

3. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Auslagen der Mitarbeiter werden vergütet, jedoch keine Reisekosten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Natürliche und juristische Personen, die den Zwecken des Vereins zustimmen und sich durch die Mitgliedschaft verpflichten, zu ihrer Verwirklichung mit zu helfen, können dem FAOK als Mitglieder beitreten. Die Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Erklärung voraus. Der Vorstand führt eine Mitgliederliste.

2. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt,
b) Streichung aus der Mitgliederliste,
c) Ausschluss seitens des Vorstands,
d) Tod / Liquidation

3. Der freiwillige Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung und kann nur zum Jahresende erfolgen.

4. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden einmal mit der Frist von einem Monat gemahnt. Bei Erfolglosigkeit können sie durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

5. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtiger Grund kann z.B. ein die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten sein. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.

§ 6 Beitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit der Beitrittserklärung zu dessen Zahlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Er ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Eintritt erst im Laufe des Kalenderjahres erfolgt.

2. Der Mitgliedsbeitrag soll nach Möglichkeit im ersten Quartal des Jahres bezahlt werden.

3. Für die Realisierung der Vereinszwecke sind Spenden unerlässlich. Die Mitgliedschaft schließt die Verpflichtung ein, sich darum zu bemühen.

§ 7 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

2. Grundsätzlich werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Im Übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein im Rahmen der Regelungen von § 9.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstands,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Geschäfts- u. Kassenbericht,
d) Satzungsänderungen,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
f) Auflösung des Vereins gemäß § 11.

2. Die Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit einmal im Jahr statt. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Sie kann aus wichtigem Grund auf zwei Wochen verkürzt werden.

3. Die für die Mitgliederversammlung geltende Geschäftsordnung ist die im Vereinsrecht übliche.

4. Stimmrechtsübertragungen sind möglich. Auf Grund schriftlicher Bevollmächtigung können Mitglieder bis zu drei, Vorstandsmitglieder bis zu zehn Mitglieder vertreten.

5. Bei Beschlussfassung entscheidet gemäß dem § 32 BGB die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern es die Satzung nicht anders bestimmt.

6. Auf schriftlichen Antrag (mit Angabe des Zweckes und der Gründe) von mindestens 2/5 der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

8. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung - jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen - einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter (dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

1. Zusammensetzung und Aufgaben:

a) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 BGB. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

b) Der Vorstand ist an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.

c) Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über die Tätigkeit seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.

2. Wahlen und Amtszeiten:

a) Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

b) Der Vorsitzende und der Schriftführer werden in ungeraden Jahren gewählt, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister in geraden Jahren.

c) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

d) Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder erfolgen.

e) Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so bestimmt der Vorstand einen Nachfolger, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt ist.

3. Beschlussfassung des Vorstands:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit - sofern diese Satzung es

  • nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
  • Vorstandsvorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Beschlüsse des Vorstands können auch im schriftlichen Umlaufverfahren sowie
    fernmündlich gefaßt werden.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Änderung der Satzung aus den Reihen der Mitglieder sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.

2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.

3. Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins muss mit 2/3-Mehrheit der persönlich anwesenden und durch einen Bevollmächtigten vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Unterstützung von Schulen für afghanische Flüchtlingskinder e.V., welcher es im Sinne seines Zwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Auggen, den 27. 04. 2002